Rechtsprechung
   BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 54.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,35194
BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 54.20 (https://dejure.org/2021,35194)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.2021 - 1 C 54.20 (https://dejure.org/2021,35194)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 2021 - 1 C 54.20 (https://dejure.org/2021,35194)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,35194) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io
  • milo.bamf.de

    EUGrdRCh, Art 4; MRK, Art 3; AsylG, § 3e; AsylG, § 77 Abs 1
    Afghanistan: "ausreichende Lebensgrundlage", Zurückverweisung an OVG, Verletzung von Bundesrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines afghanischen Staatsangehörigen aus begründeter Furcht vor Verfolgung (hier: drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 18.02.2021 - 1 C 4.20

    Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort des internen Schutzes

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 54.20
    1.1 Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2) (dazu eingehend BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 - Rn. 13 ff.).

    Die Prüfung der Voraussetzungen der Nr. 1 folgt den Grundsätzen, welche der Gerichtshof der Europäischen Union für die Prüfung aufgestellt hat, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden besteht (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a. [ECLI:EU:C:2010:105], Abdulla u.a. - Rn. 55 ff., 93; s.a. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 18 ff. und vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 - Rn. 15).

    Sicher und legal kann der Schutzsuchende an den Ort des internen Schutzes reisen, wenn es nutzbare Verkehrsverbindungen vom Ort eines eigenen Aufenthalts (Herkunftsregion; Ort des externen Schutzgesuches) zum Ort des internen Schutzes gibt, die ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten und auch zu Kosten, die aufzubringen dem Ausländer nicht unmöglich oder unzumutbar sind, genutzt werden können, und Transportmittel oder eine Reiseroute zur Verfügung stehen, bei deren Nutzung der Ausländer sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr aussetzen muss, dem Zugriff von verfolgungsmächtigen Akteuren ausgesetzt zu werden oder einen ernsthaften Schaden zu erleiden; "legal" erreichbar ist ein solcher Ort, wenn er unter Nutzung legal nutzbarer Verkehrsverbindungen erreicht werden kann (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 - Rn. 15 ff.), und "Aufnahme" findet ein Ausländer dort, wenn er nach dessen legaler Erreichbarkeit nicht nur erstmaligen Zugang erhält, sondern dort legal seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 - Rn. 22 ff.).

    Darüber hinausgehende Anforderungen sind keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 - Rn. 25 ff.).

    Denn nicht im Einklang mit der Auslegung des Bundesrechts, die der Senat in seinem Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 - gefunden hat, steht die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass dem Ausländer durchgängig eine (eigene) Unterkunft zur Verfügung stehen muss, die existenziellen Grundbedürfnissen, insbesondere dem Schutz vor schlechter Witterung, genügt, mithin grundsätzlich nicht auf Dauer angelegte Unterkünfte - wie etwa die in Teehäusern - dem hohen Zumutbarkeitsmaßstab nicht genügten (UA S. 30), und dass der Ausländer über die Befriedigung seiner elementarsten Bedürfnisse hinaus (Maßstab des Art. 3 EMRK) gemäß den höheren Anforderungen des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG sein Existenzminimum auf Dauer muss sichern können (UA S. 30).

    Der Senat hält an dem in seinem - den Beteiligten bekannten - Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 - gefundenen Prüfungsmaßstab, bei dem er u.a. das hier angegriffene Urteil berücksichtigt hat, auch nach neuerliche Sachprüfung und in Ansehung des ergänzenden Vorbringens des Klägers fest.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - A 11 S 2042/20

    Abschiebungsverbot für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 54.20
    Wegen des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Sachlage hat die Entwicklung der Verhältnisse im Herkunftsstaat seit Mai 2020 außer Betracht zu bleiben; für das Revisionsverfahren unerheblich ist mithin, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie für Afghanistan auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit regelmäßig als erfüllt gesehen werden, und zwar auch dann, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen (VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 [ECLI:DE:VGHBW:2020:1217.A11S2042.20.00] - juris; a.A. weiterhin VGH München, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 13a B 20.31087 - juris; OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A - juris; s.a. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 15. Dezember 2020 - 2 BvR 2187/20 - und vom 22. März 2021 - 2 BvR 353/21 -).
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 54.20
    Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz eintreten, sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wenn das Tatsachengericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19).
  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 54.20
    Die Prüfung der Voraussetzungen der Nr. 1 folgt den Grundsätzen, welche der Gerichtshof der Europäischen Union für die Prüfung aufgestellt hat, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden besteht (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a. [ECLI:EU:C:2010:105], Abdulla u.a. - Rn. 55 ff., 93; s.a. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 18 ff. und vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 - Rn. 15).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 54.20
    Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Tatsachengericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuelle Fassung zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 12).
  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 54.20
    Die Prüfung der Voraussetzungen der Nr. 1 folgt den Grundsätzen, welche der Gerichtshof der Europäischen Union für die Prüfung aufgestellt hat, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden besteht (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a. [ECLI:EU:C:2010:105], Abdulla u.a. - Rn. 55 ff., 93; s.a. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 18 ff. und vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 - Rn. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2019 - A 11 S 2376/19

    Afghanistan; Zumutbarkeit der Niederlassung in einem sicheren Landesteil

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 54.20
    In Abgrenzung zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 29. November 2019 - A 11 S 2376/19 -) seien in Bezug auf das wirtschaftliche Existenzminimum an den Zumutbarkeitsmaßstab bzw. das Zumutbarkeitsniveau im Vergleich zu den Abschiebungsverboten wegen schlechter, nicht durch einen verantwortlichen Akteur verursachter humanitärer Verhältnisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 AufenthG höhere Anforderungen zu stellen.
  • OVG Hamburg, 25.03.2021 - 1 Bf 388/19

    Erfolglose Klage eines jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Mannes

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 54.20
    Wegen des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Sachlage hat die Entwicklung der Verhältnisse im Herkunftsstaat seit Mai 2020 außer Betracht zu bleiben; für das Revisionsverfahren unerheblich ist mithin, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie für Afghanistan auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit regelmäßig als erfüllt gesehen werden, und zwar auch dann, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen (VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 [ECLI:DE:VGHBW:2020:1217.A11S2042.20.00] - juris; a.A. weiterhin VGH München, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 13a B 20.31087 - juris; OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A - juris; s.a. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 15. Dezember 2020 - 2 BvR 2187/20 - und vom 22. März 2021 - 2 BvR 353/21 -).
  • VGH Bayern, 26.10.2020 - 13a B 20.31087

    Kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots bezogen auf

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 54.20
    Wegen des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Sachlage hat die Entwicklung der Verhältnisse im Herkunftsstaat seit Mai 2020 außer Betracht zu bleiben; für das Revisionsverfahren unerheblich ist mithin, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie für Afghanistan auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit regelmäßig als erfüllt gesehen werden, und zwar auch dann, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen (VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 [ECLI:DE:VGHBW:2020:1217.A11S2042.20.00] - juris; a.A. weiterhin VGH München, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 13a B 20.31087 - juris; OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A - juris; s.a. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 15. Dezember 2020 - 2 BvR 2187/20 - und vom 22. März 2021 - 2 BvR 353/21 -).
  • BVerfG, 22.03.2021 - 2 BvR 353/21

    Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe und Nichtannahme einer

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 54.20
    Wegen des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Sachlage hat die Entwicklung der Verhältnisse im Herkunftsstaat seit Mai 2020 außer Betracht zu bleiben; für das Revisionsverfahren unerheblich ist mithin, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie für Afghanistan auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit regelmäßig als erfüllt gesehen werden, und zwar auch dann, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen (VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 [ECLI:DE:VGHBW:2020:1217.A11S2042.20.00] - juris; a.A. weiterhin VGH München, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 13a B 20.31087 - juris; OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A - juris; s.a. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 15. Dezember 2020 - 2 BvR 2187/20 - und vom 22. März 2021 - 2 BvR 353/21 -).
  • BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvR 2187/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Feststellung

  • VG Hamburg, 10.03.2023 - 8 A 2591/21

    Erfolglose Klage eines irakischen Staatsangehörigen gegen den wegen einer

    Die Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG folgt den Grundsätzen, welche der Gerichtshof der Europäischen Union für die Prüfung aufgestellt hat, ob eine begründete Furcht vor einem ernsthaften Schaden besteht (BVerwG, Urt. v. 24.6.2021, 1 C 54/20, juris Rn. 14 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 2.3.2010, C-175/08 u.a., juris Rn. 55 ff.).

    24.6.2021, 1 C 54/20, juris Rn. 14; Urt. v. 18.2.2021, 1 C 4/20, juris Rn. 18 ff.).

    Darüber hinaus gehende Anforderungen sind keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung (BVerwG, Urt. v. 24.6.2021, 1 C 54/20, juris Rn. 15; Urt. v. 18.2.2021, 1 C 4/20, juris Rn. 27).

  • VG Hamburg, 24.03.2023 - 8 A 2591/21

    Widerruf einer ursprünglich rechtswidrigen Schutzzuerkennung (Irak)

    Die Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG folgt den Grundsätzen, welche der Gerichtshof der Europäischen Union für die Prüfung aufgestellt hat, ob eine begründete Furcht vor einem ernsthaften Schaden besteht (BVerwG, Urt. v. 24.6.2021, 1 C 54/20, juris Rn. 14 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 2.3.2010, C-175/08 u.a., juris Rn. 55 ff.).

    Sicher und legal kann der Schutzsuchende an den Ort des internen Schutzes reisen, wenn es nutzbare Verkehrsverbindungen vom Ort seines Aufenthalts (Herkunftsregion; Ort des externen Schutzgesuchs) zum Ort des internen Schutzes gibt, die ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten und auch zu Kosten, die aufzubringen dem Ausländer nicht unmöglich oder unzumutbar sind, genutzt werden können, und Transportmittel oder eine Reiseroute zur Verfügung stehen, bei deren Nutzung der Ausländer sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr aussetzen muss, dem Zugriff von verfolgungsmächtigen Akteuren ausgesetzt zu werden oder einen ernsthaften Schaden zu erleiden; "legal" erreichbar ist ein solcher Ort, wenn er unter Nutzung legal nutzbarer Verkehrsverbindungen erreicht werden kann und "Aufnahme" findet der Ausländer dort, wenn er nach dessen legaler Erreichbarkeit nicht nur erstmaligen Zugang erhält, sondern dort legal seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann (BVerwG, Urt. v. 24.6.2021, 1 C 54/20, juris Rn. 14; Urt. v. 18.2.2021, 1 C 4/20, juris Rn. 18 ff.).

    Darüber hinaus gehende Anforderungen sind keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung (BVerwG, Urt. v. 24.6.2021, 1 C 54/20, juris Rn. 15; Urt. v. 18.2.2021, 1 C 4/20, juris Rn. 27).

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.04.2022 - 11 A 193/20

    Irak: Autonome Region Kurdistan als innerstaatliche Fluchtalternative

    Die Prüfung der Voraussetzungen von § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG folgt den Grundsätzen, welche der Gerichtshof der Europäischen Union für die Prüfung aufgestellt hat, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden besteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.06.2021 - 1 C 54.20 -, juris, Rn. 14 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - C-175/08 u.a. -, juris, Rn. 55 ff., 93 und vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 - Rn. 15).

    Sicher und legal kann der Schutzsuchende an den Ort des internen Schutzes reisen, wenn es nutzbare Verkehrsverbindungen vom Ort eines eigenen Aufenthalts (Herkunftsregion; Ort des externen Schutzgesuches) zum Ort des internen Schutzes gibt, die ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten und auch zu Kosten, die aufzubringen dem Ausländer nicht unmöglich oder unzumutbar sind, genutzt werden können, und Transportmittel oder eine Reiseroute zur Verfügung stehen, bei deren Nutzung der Ausländer sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr aussetzen muss, dem Zugriff von verfolgungsmächtigen Akteuren ausgesetzt zu werden oder einen ernsthaften Schaden zu erleiden; "legal" erreichbar ist ein solcher Ort, wenn er unter Nutzung legal nutzbarer Verkehrsverbindungen erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 - Rn. 15 ff.), und "Aufnahme" findet ein Ausländer dort, wenn er nach dessen legaler Erreichbarkeit nicht nur erstmaligen Zugang erhält, sondern dort legal seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.06.2021 - 1 C 54.20 -, juris, Rn. 14 und vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 -, juris, Rn. 23).

    Darüber hinausgehende Anforderungen sind keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 24.06.2021 - 1 C 54.20 -, juris, Rn. 15 und vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 -, juris, Rn. 27).

  • OVG Bremen, 01.12.2021 - 1 LB 331/21

    Rücknahme der Berufung

    Ebenso scheidet eine Unwirksamkeitserklärung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2021 (Az.: 1 C 54.20) aus, da dort keine Sachentscheidung getroffen wurde (so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.12.2018 - 12 S 1536/18, juris Rn. 1 sowie Beschl. v. 25.05.1999 - 1 S 1593/97, juris Rn. 1).
  • VG Cottbus, 04.08.2022 - 1 K 95/19
    Erforderlich ist, dass der Ausländer am Zufluchtsort unter persönlich zumutbaren Bemühungen jedenfalls sein wirtschaftliches Existenzminimum, sei es durch eigene Arbeit, sei es durch staatliche oder sonstige Hilfen, auf einem Niveau sichern kann, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt; daüber hinausgehende Anforderungen sind nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit der Niederlassung (BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2021 - BVerwG 1 C 54.20 -, Rn. 9 ff., Rn. 14 ff.; BVerwG, Urt. v. 18. Februar 2021 - BVerwG 1 C 4.20 -, juris Rn. 27).
  • VG Berlin, 24.04.2023 - 28 K 448.18

    Somalia: subsidiärer Schutz bei drohender Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab;

    Das wirt schaftliche Existenzminimum muss am Ort des internen Schutzes nur auf einem Ni veau gewährleistet sein, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2021 - BVerwG 1 C 54/20 -, juris Rn. 15, und vom 18. Februar 2021 - BVerwG 1 C 4/20 -, juris Rn. 26 ff.).
  • VG Potsdam, 30.03.2023 - 3 K 2466/20
    Dieses Ausweichen ist dem Kläger auch zumutbar, insbesondere ist zu erwarten, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit menschenwürdigem Wohnraum durch zumutbare Arbeit auf einem Niveau sichern kann, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt (vgl. hierzu unten unter 3.); darüber hinausgehende Anforderungen sind nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit der Niederlassung (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - BVerwG 1 C 54.20 -, Rn. 9 ff., 14 ff.; BVerwG, Urteil vom18. Februar 2021 - BVerwG 1 C 4.20 -, juris Rn. 27).
  • VG Berlin, 07.09.2022 - 4 K 31.22

    Burkina Faso: Subsidiärer Schutz aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten

    Darüberhinausgehende Anforderungen sind keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - BVerwG 1 C 54.20 -, juris, Rn. 15, und vom 18. Februar 2021 - BVerwG 1 C 4.20 - juris, Rn. 25 ff.).
  • VG Cottbus, 23.09.2021 - 1 K 705/21
    Erforderlich ist, dass der Ausländer am Zufluchtsort unter persönlich zumutbaren Bemühungen jedenfalls sein wirtschaftliches Existenzminimum, sei es durch eigene Arbeit, sei es durch staatliche oder sonstige Hilfen, auf einem Niveau sichern kann, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt; darüberhinausgehende Anforderungen sind nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit der Niederlassung (BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2021 - BVerwG 1 C 54.20 -, Rn. 9 ff., Rn. 14 ff.; BVerwG, Urt. v. 18. Februar 2021 - BVerwG 1 C 4.20 -, juris Rn. 27).
  • VG Berlin, 06.05.2022 - 4 K 2.22

    Burkina Faso: Subsidiärer Schutz wegen eines innerstaatlichen bewaffneten

    Darüberhinausgehende Anforderungen sind keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - BVerwG 1 C 54.20 -, juris, Rn. 15, und vom 18. Februar 2021 - BVerwG 1 C 4.20 - juris, Rn. 25 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht